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Überregional - Nürnberg

21. Apr 2017 - 17:26 Uhr

Keine Eigenbedarfskündigung bei unzumutbarer Härte - Gericht: Abwägung der Bedürfnisse zugunsten des Mieters entscheidend

(D-AH/fk) – Auch eine gerechtfertigte Eigenbedarfskündigung kann unwirksam sein, wenn es dem Mieter aufgrund seines Alters und einer beginnenden Demenzerkrankung unzumutbar ist, umzuziehen. So urteilte der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 270/15).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, kündigte ein Vermieter seinen Mietern im Erdgeschoss seines Wohnhauses die Wohnung wegen Eigenbedarfs für seinen Sohn. Dieser wollte nämlich die beiden Erdgeschosswohnungen zusammenlegen, um mehr Platz für seine vierköpfige Familie zu haben. Die Mieter weigerten sich allerdings, die Wohnung zu verlassen. Zum einen verwiesen sie den Sohn auf das leerstehende Dachgeschoss. Zum andern ist einer der Mieter bereits 87 Jahre alt und leicht dement. Eine Veränderung seines Umfelds würde seinen Gesundheitszustand verschlechtern, so die Mieter. Da der Sohn aber auf seinem Wunsch beharrte, ging der Fall nun vor Gericht.

Der Bundesgerichtshof gab den Mietern nun recht und kassierte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar sei der Eigenbedarf hier gerechtfertigt, da der Sohn die Wohnung für sich und seine Familie wollte und auch der vergrößerte Wohnraum nötig sei. Den Mietern dürfe er aber trotzdem nicht kündigen. „In einem solchen Fall muss das Gericht abwägen, ob eine Kündigung für die Mieter zumutbar ist“, erklärt Rechtsanwältin Andrea Brümmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Der Gesundheitszustand des Mieters mache die Kündigung schließlich unzumutbar. Das hätte auch die Vorinstanz eingehender Prüfen müssen. Trägt ein Mieter einen solchen Grund vor, so müssen sich Gerichte selbst ein Bild der Lage machen. Dies sei hier aber nicht geschehen, so der Bundesgerichtshof.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline Nürnberg, 21.04.2017)


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